SV GW Steinhausen - Tischtennis

Satzung


                                 

 

Kreissatzung

Satzung

und

Ordnungen

für den Kreis Arnsberg-Lippstadt im

Westdeutschen Tischtennis-Verband e.V.

  

 

 

Kreissatzung

Stand: 13. Mai 2017

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 – Geltungsbereich und Zweck

§ 15 / Der Breitensportausschuss

§ 16 / Der Vereinsentwicklungsausschuss

§ 17 / Der Finanzausschuss

§ 1 / Geltungsbereich

§ 2 / Zweck

§ 18 / Der Ausschuss für

Öffentlichkeitsarbeit

§ 19 / Der Ausschuss für Ehrungen

Kapitel 2 – Organe

§ 20 / Der Schiedsrichterobmann

§ 21 / Die Kassenprüfer

§ 3 / Organe des Kreises

Kapitel 3 – Verfahren

Legislative

§ 4 / Die Kreisversammlung

§ 22 / Wahlen

§ 23 / Wahlverfahren

Weitere Organe

§ 24 / Beschlussfassung

§ 25 / Informationsaustausch

§ 5 / Der Kreisbeirat

§ 26 / Verpflichtung der Organe

§ 6 / Die Kreissportsitzung

§ 27 / Geschäftsjahr

§ 7 / Die Kreissportentwicklungssitzung

§ 8 / Die Kreisjugendsportsitzung

Kapitel 4 – Geschäftsordnungen

Executive

Anhang 1 / Sportordnung

§ 9/ Der Kreisvorstand

Anhang 2 / Jugendordnung

§ 10 / Der Sportausschuss

Anhang 3 / Sportentwicklungsordnung

§ 11 / Der Erwachsenensportausschuss

Anhang 4 / Finanzordnung

§ 12 / Jugendsportausschuss

Anhang 5 / Ehrenordnung

§ 13 / Der Seniorensportausschuss

§ 14 / Der Sportentwicklungsausschuss

  

 

 

Kreissatzung

Kapitel 1 – Geltungsbereich und Zweck

§ 1 / Geltungsbereich

(1) Dem Tischtenniskreis „Arnsberg-Lippstadt“ gehören die Mitglieder des WTTV e.V. an, die

ihren Vereinssitz im vom Präsidium des WTTV e.V. und den Bezirksvorsitzenden bestimmten

Kreisgebiet haben.

(2) Das Präsidium des WTTV e.V. und die Bezirksvorsitzenden können das Kreisgebiet nach § 1

Abs. 2 der Satzung des WTTV ändern.

§ 2 / Zweck

(1)  Der Tischtenniskreis Arnsberg-Lippstadt bezweckt die Pflege und Förderung des

Tischtennissports durch Organisation des Spielbetriebs sowie Betreuung und Unterstützung der

Kreisvereine.

(2)  Der Tischtenniskreis Arnsberg-Lippstadt verurteilt jegliche Form von Gewalt und

Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Er tritt rassistischen,

verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder

menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

Kapitel 2 – Organe

§ 3 / Organe des Kreises sind

(1)

Legislativorgane

1.

die Kreisversammlung

(2)

Exekutivorgane

1.

der Kreisvorstand

2.

der Sportausschuss

a.

der Erwachsenensportausschuss

b.

der Jugendsportausschuss

c.

der Seniorensportausschuss

d.

der Schiedsrichterobmann

3.

der Sportentwicklungsausschuss

a.

der Breitensportausschuss

b.

der Vereinsentwicklungsausschuss

4.

der Finanzausschuss

5.

der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

6.

der Ausschuss für Ehrungen

(3)

Weitere Organe

1.

die Kreissportentwicklungssitzung

2.

der Kreisbeirat

3.

die Kreissportsitzung

  

 

 

Kreissatzung

(4)

Kontrollorgane

1.

die Kassenprüfer

§ 4 / Die Kreisversammlung

(1)

Die Kreisversammlung ist oberstes Organ des Kreises.

(2)

Die Kreisversammlung soll im Mai eines jeden Jahres stattfinden.

(3)

Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand, den Mitgliedern der

Exekutivorgane und den Kassenprüfern spätestens vier Wochen vor der Kreisversammlung

unter Angabe der Tagesordnung in textlicher Form vorliegen. Die Einladung erfolgt durch den

Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

(4)

Außerordentliche Kreisversammlungen werden auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf

Verlangen des Bezirksvorstandes oder Verbandspräsidiums oder auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Drittel der Kreisvereine einberufen.

Aufgaben der Kreisversammlung

(5)

Die Kreisversammlung beschließt die Änderungen der Ordnungen und den

Haushaltsplan des Kreises.

(6)

Die Kreisversammlung wählt die Organe des Kreises.

(7)

Die Kreisversammlung entlastet den Kreisvorstand.

(8)

Die Kreisversammlung kann einen Zuschlag zu den Mitgliedsbeiträgen des Verbandes

für Zw ecke des Kreises beschließen.

Antragstellung

(9)

Anträge der Organe des Kreises müssen dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der

Kreisversammlung vorliegen.

(10)

Antragsberechtigt sind die Kreisvereine, der Vorstand und die Vorsitzenden der

Ausschüsse.

(11)

Verspätete Anträge, mit Ausnahme von Satzungs- oder Ordnungsänderungen, können

als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie

vor Sitzungsbeginn vorliegen und 2/3 der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit

bejahen.

(12)

Die Abänderung eines Antrags darf nur durch den Antragsteller und nur vor einer

Beschlussfassung vorgenommen werden.

  

 

 

Kreissatzung

Stimmrecht

(13)

Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme

1.

die Kreisvereine

2.

die Vorstandsmitglieder

3.

die Ausschussvorsitzenden

(14)

Eine Person kann maximal 2 Stimmen auf sich vereinen. Stimmrechtsübertragungen

sind unzulässig.

(15)

Das Stimmrecht des Kreisvereins kann nur durch einen Vertreter des Kreisvereins

ausgeübt werden, der die Volljährigkeit nach § 2 BGB erreicht hat.

(16)

Die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Ausschüsse haben nur ein

Stimmrecht, auch wenn sie mehrere Ämter bekleiden.

Protokollierung

(17)

Über jede Kreisversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten:

1.

die Feststellung der ordnungsgemäen Einladung und Leitung

2.

die Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung

3.

die Zahl der Stimmberechtigten

4.

die zur Abstimmung gestellten Anträge

5.

die Abstimmungsergebnisse

6.

die gefassten Beschlüsse im Wortlaut

(20) Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende/der Versammlungsleiter. Der

Protokollführer und der Vorsitzende unterzeichnen das Protokoll. Eine Abschrift des Protokolls

ist jeweils dem Verband und dem Bezirk zu übersenden.

§ 5 / Der Kreisbeirat

(1)

Der Kreisbeirat soll im Februar eines jeden Jahres stattfinden.

(2)

Der Kreisbeirat besteht aus 5 Vertretern der Kreisvereine, die dem Kreisvorstand nicht

angehören dürfen. Die Mitglieder des Kreisbeirates sollen aus unterschiedlichen Vereinen

kommen.

(3)

Die Einladung muss den Mitgliedern des Kreisbeirats spätestens vier Wochen vor dem

Kreisbeirat vorliegen.

(4)

Die Einladung und Durchführung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder seinen

Stellvertreter.

(5)

Vorschläge des Kreisbeirates werden an den Kreisvorstand weitergeleitet.

  

 

 

Kreissatzung

Aufgaben des Kreisbeirates

(6)

Der Kreisbeirat berät den Kreisvorstand.

(7)

Der Kreisbeirat soll den Kreisvorstand insbesondere über Vereinsbedarfe informieren

zu:

Jugendarbeit

Öffentlichkeitsarbeit

Marketing

Breitensport

Mädchen- und Damensport

Seniorensport

Behindertensport

§ 6 / Die Kreissportsitzung

(1)

Die Kreissportsitzung findet jährlich vor der Entscheidung der Ausschüsse nach § 3 Abs.

2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) über die Spielklasseneinteilung statt.

(2)

Die Kreissportsitzung besteht aus Vertretern aller Kreisvereine

(3)

Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand und den Mitgliedern der

Exekutivorgane spätestens vier Wochen vor der Kreissportsitzung unter Angabe der

Tagesordnung vorliegen.

(4)

Die Einladung erfolgt durch den Sportwart.

Aufgaben der Kreissportsitzung

(5)

In der Kreissportsitzung erfolgt eine Beratung  der Ausschüsse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2

Buchstaben a) bis  c) hinsichtlich der Entscheidung zur Spielklasseneinteilung durch die

Kreisvereine.

§ 7 / Die Kreissportentwicklungssitzung

(1)

Die Kreissportentwicklungssitzung findet jährlich statt.

(2)

Die Kreissportentwicklungssitzung besteht aus Vertretern aller Kreisvereine

(3)

Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand und den Mitgliedern der

Exekutivorgane spätestens vier Wochen vor der Kreissportsitzung unter Angabe der

Tagesordnung vorliegen.

(4)

Die Einladung erfolgt durch den Sportentwicklungswart.

  

 

 

Kreissatzung

Aufgaben der Kreissportentwicklungssitzung

(5)

Die Kreissportentwicklungssitzung informiert über Themen der Sport- und

Vereinsentwicklung und berät mögliche Aktivitäten zur Förderung.

§ 9 / Der Kreisvorstand

(1)

Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen.

(2)

Der Kreisvorstand besteht aus

1.

dem Vorsitzenden

2.

dem stellv. Vorsitzenden

3.

dem Kassenwart

4.

dem Sportwart

5.

dem Pressewart

6.

dem Sportentwicklungswart

(3)    Der Kreisvorsitzende darf nicht Kassenwart sein.

Aufgaben des Kreisvorstandes

(4) Der Kreisvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kreisversammlung und führt die laufenden

Geschäfte.

(5)

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreis

gegenüber den Kreisvereinen und den übrigen Verbandsorganen.

(6)

Der Kreisvorstand benennt die Delegierten zum Bezirks- und Verbandstag und -

beirat.

(7)

Der Kreisvorstand benennt bei Bedarf zusätzliche Beisitzer, die die Arbeit des

Vorstandes oder die der Ausschüsse unterstützen.

§ 10 / Der Sportausschuss

(1)

Der Sportausschuss besteht aus:

1.

dem Sportwart (Vorsitzender)

2.

dem Jugendsportwart

3.

dem Damensportwart

  

 

 

Kreissatzung

4.

dem Herrensportwart

5.

dem Seniorensportwart

6.

dem Schiedsrichterobmann

(2)

Die in Abs. 1 Nr. 2 - 5 genannten Personen können bei Abwesenheit durch ein Mitglied

aus dem jeweiligen Unterausschuss  vertreten werden.

Aufgaben des Sportausschusses

(3) Der Sportausschuss trifft grundsätzliche, den sportlichen Bereich betreffende

Entscheidungen für den Kreis Arnsberg-Lippstadt und entscheidet über die Vergabe der

Kreismeisterschaften.

(4) Der Sportwart vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten, die den sportlichen Bereich

betreffen.

(5) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung.

§ 11 / Der Erwachsenensportausschuss

(1)

Der Erwachsenensportausschuss besteht aus

1.

dem Damensportwart

2.

dem Herrensportwart

3.

dem Sachbearbeiter für Einzelsport

4.

dem Sachbearbeiter für Mannschaftssport

(2)

Der Ausschussvorsitzende wird vom Sportwart bestimmt.

(3)

Die Spielleiter der Erwachsenenklassen werden vom Ausschussvorsitzenden ernannt und

gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an.

Aufgaben des Erwachsenensportausschusses

(4) Der Erwachsenensportausschuss ist zuständig für

1.

die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im

Erwachsenensport auf Kreisebene.

2.

die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller

anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im

Erwachsenenbereich,

3.

die Spielklasseneinteilung im Erwachsenenbereich nach Beratung in der

Kreissportsitzung

4.

die Auf- und Abstiegsregelungen des Kreises im Erwachsenenbereich.

(5) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung.

  

 

 

Kreissatzung

§ 12 / Jugendsportausschuss

(1)

Der Jugendsportausschuss besteht aus.

1.

dem Jugendsportwart

2.

dem Sachbearbeiter Mannschaftssport

3.

dem Sachbearbeiter Einzelsport

4.

dem Sachbearbeiter für Kadertraining und Jugendförderung

(2)

Die Spielleiter für die Jugendklassen werden vom Jugendwart ernannt und gehören dem

Ausschuss mit beratender Stimme an.

Aufgaben des Jugendsportausschusses

(3) Der Jugendsportausschuss ist zuständig für

1.

die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im

Jugendsport auf Kreisebene

2.

die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller

anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im

Jugendbereich,

3.

die Spielklasseneinteilung im Jugendbereich nach Beratung in der Kreissportsitzung,

4.

für die Auf- und Abstiegsregelungen des Kreises im Jugendbereich.

(4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 13 / Der Seniorensportausschuss

(1)

Der Seniorensportausschuss besteht aus

1.

dem Seniorensportwart (Vorsitzender)

2.

dem Sachbearbeiter Seniorensport

(2)

Die Spielleiter für die Seniorenklassen werden vom Seniorenwart ernannt und gehören

dem Ausschuss mit beratender Stimme an.

Aufgaben des Seniorensportausschusses

(3) Der Seniorensportausschuss ist zuständig für

1.

die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im

Seniorenbereich auf Kreisebene

  

 

 

Kreissatzung

2.

die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller

anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im

Seniorenbereich

3.

die Spielklasseneinteilung im Seniorenbereich nach Beratung in der Kreissportsitzung

4.

die Festlegung der Spielmodi der einzelnen Klassen sowie für die Auf- und

Abstiegsregelungen des Kreises im Seniorenbereich.

(4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung.

§ 14 / Der Sportentwicklungsausschuss

(1) Der Sportentwicklungsausschuss besteht aus

1.

dem Sportentwicklungswart (Vorsitzender)

2.

dem Breitensportbeauftragten

3.

dem Vereinsentwickler.

Aufgaben des Sportentwicklungsausschusses

(2) Der Sportentwicklungsausschuss unterstützt die Kreisvereine im Bereich der Entwicklung

der Vereine, der Gewinnung von Tischtennisspielern und Ehrenamtlichen.

(3) Der Sportentwicklungswart vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten, die den

Tischtenniskreis im Bereich der Sportentwicklung betreffen.

(4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung.

§ 15 / Der Breitensportausschuss

(1) Der Breitensportausschuss besteht aus

1.

dem Breitensportbeauftragten (Vorsitzender)

2.

dem Sachbearbeiter Zielgruppen

3.

dem Sachbearbeiter für Schulsport.

Aufgaben des Breitensportausschusses

(2) Der Breitensportausschuss organisiert breitensportliche Aktivitäten und vertritt den Kreis in

allen breitensportlichen Angelegenheiten.

(3) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung.

  

 

 

Kreissatzung

§ 16 / Der Vereinsentwicklungsausschuss

(1) Der Ausschuss für Vereinsentwicklung besteht aus

1.

dem Vereinsentwickler (Vorsitzender)

2.

dem Sachbearbeiter für Vereinsberatung

3.

dem Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation.

Aufgaben des Vereinsentwicklungsausschusses

(2) Der Vereinsentwicklungsausschuss unterstützt die Kreisvereine durch Erarbeitung von

Angeboten und Aktivitäten zur Vereinsentwicklung.

(3) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung.

§ 17 / Der Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus

1.

dem Kassenwart (Vorsitzender)

2.

dem Sachbearbeiter Buchhaltung.

Aufgaben des Finanzausschusses

(2) Dem Finanzausschuss obliegen insbesondere:

1.  die Prüfung der ordnungsgemäen Wahrnehmung der Finanzgeschäfte

2.  die Überwachung und Überprüfung aller haushaltsrelevanten Themen des Finanzw esens

3.  die Vorbereitung, Aufstellung des Jahresabschlusses

und die Beratung darüber

4.  die Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit entsprechender

Vorschau

§ 18 / Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit besteht aus

1.

dem Pressewart (Vorsitzender)

2.

dem Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit

Aufgaben des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für eine multimediale Präsenz zur Steigerung

der Bekanntheit des Kreises und dessen Tischtennissports.

  

 

 

Kreissatzung

§ 19 / Der Ausschuss für Ehrungen

(1) Der Ausschuss für Ehrungen besteht aus

1.

dem Vorsitzenden

2.

dem Sachbearbeiter für Verbandsehrungen

3.

dem Sachbearbeiter für Kreisehrungen.

Aufgaben des Ausschusses für Ehrungen

(2) Der Ausschuss für Ehrungen bearbeitet die Anträge der Kreisvereine und des

Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung des WTTV und des Kreises.

§ 20 / Der Schiedsrichterobmann

(1)

Der Schiedsrichterobmann muss im Besitz einer gültigen Schiedsrichterlizenz nach der

Schiedsrichterordnung des WTTV sein.

(2)

Der Schiedsrichterobmann ist zuständig für

1.

die Organisation der Schiedsrichtergestellung bei Kreisveranstaltungen.

2.

die Schiedsrichtergewinnung im Kreisgebiet.

3.

die Unterstützung der Kreisvereine durch Klärung von Regelfragen und bei

Schiedsrichtergestellungen für Turniere.

§ 21 / Die Kassenprüfer

(1)

Die Kassenprüfer sind zuständig für

1.

die Prüfung des Jahresabschlusses

2.

die Berichterstattung an die Kreisversammlung.

(2)

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Kapitel 3 – Verfahren

§ 22 / Wahlen

(1)

Die Amtszeit des Vorstands und der Ausschüsse beträgt jeweils 2 Jahre.

(2)

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden

1.

der 1. Vorsitzende

  

 

 

Kreissatzung

2.

der Kassenwart

3.

der Vereinsentwickler

4.

der Herrensportwart

5.

der Damensportwart

6.

der Jugendsportwart

7.

der Breitensportbeauftragte

8.

der Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit

9.

der Sachbearbeiter Seniorensport

10.

die Sachbearbeiter im Ausschuss für Ehrungen

11.

der Kreisbeirat

12.

der Schiedsrichterobmann

gewählt.

(3)

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden

1.

der stellv. Vorsitzende

2.

der Pressewart

3.

der Sportwart

4.

der Seniorensportwart

5.

der Sportentwicklungswart

6.

der Vorsitzende des Ausschusses für Ehrungen

7.

die Sachbearbeiter im Vereinsentwicklungsausschuss

8.

die Sachbearbeiter im Erwachsenensportausschuss

9.

die Sachbearbeiter im Jugendsportausschuss

10.

die Sachbearbeiter im Breitensportausschuss

11.

der Sachbearbeiter Buchhaltung

gewählt.

(4)  Scheidet ein Vorstandsmitglied unturnusmäig aus, erfolgt eine kommissarische

Besetzung bis zur nächsten Kreisversammlung durch den Vorstand. Auf der nächsten

Kreisversammlung wird dieses Amt,

ggfs.

mit entsprechend verkürzter Amtszeit neu besetzt.

(5)  Scheidet ein Mitglied in einem Exekutivorgan aus, kann der Ausschussvorsitzende das

Amt kommissarisch neu besetzen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorstand muss der

kommissarischen Besetzung des Amtes zustimmen.

(6)  Die Kassenprüfer werden mit einer Amtszeit von 3 Jahren gewählt, so dass in jedem

Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Direkte Wiederwahl ist zulässig.

§ 23 / Wahlverfahren

Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen nach den § 52 - 53 der Satzung des WTTV.

  

 

 

Kreissatzung

§ 24 / Beschlussfassung

(1)

Bei Beschlussfassungen aller Organe gilt die absolute Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)

Änderungen der Satzung und Ordnungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 25 / Informationsaustausch

Einladungen, Informationen und Rundschreiben des Kreises werden durch elektronische

Medien veröffentlicht. Deshalb hat jeder Verein des Kreises eine verbindliche Emailadresse zu

benennen, die für den Informationsaustausch zwischen den Kreisorganen und den

Kreisvereinen als Adresse für den Kreisverein benutzt werden kann.

§ 26 / Verpflichtung der Organe

(1)

Die Organe des Kreises sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und deren

Anlagen sowie der Wettspielordnung des DTTB und des WTTV einzuhalten.

(2)

Die satzungsgemäen Weisungen und Anordnungen des Verbandes und des Bezirks

Arnsberg sind durchzuführen und deren Einhaltung und Durchführung zu überwachen

und durchzusetzen.

(3)

Die Organe sind angehalten alle Entscheidungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

zu überprüfen und wirtschaftlich zu handeln.

(4)

Alle Kreisvorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Kreisvorstandes

gebunden.

§ 27 / Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

 

 

Kreissatzung

Kapitel 4 – Geschäftsordnungen

Inhaltsverzeichnis

Anhang 1 / Sportordnung

Anhang 2 / Jugendordnung

Anhang 3 / Sportentwicklungsordnung

Anhang 4 / Finanzordnung

Anhang 5 / Ehrenordnung

Sportordnung

  

 

 

Kreissatzung

I. Aufgaben des Sportausschusses

Der Sportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für

die Vertretung des Kreises auf Bezirks- und WTTV-Ebene, soweit es den sportlichen Bereich

betrifft

die Vergabe der Kreismeisterschaften

die Koordination der Arbeit der Ausschüsse, soweit sie dem Sportausschuss zugeordnet sind

die Überwachung des Spielbetriebs auf allen Ebenen des Kreises, wobei zu diesem Zweck die

Ausschussvorsitzenden für ihren Bereich jeweils allein weisungsberechtigt sind

den Entwurf und die Verabschiedung des Rahmenterminplanes

die zusätzliche Wettspielordnung des Kreises

Erwachsenensportausschuss

II. Aufgaben des Erwachsenensportausschusses

Der Erwachsenensportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für

die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen für Damen und Herren auf

Kreisebene

den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen bei Veranstaltungen

des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer

den Entwurf des Terminplanes, soweit es sich um Veranstaltungen der Damen und Herren

handelt

die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen auf Kreisebene (Damen und

Herren), deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und Qualifikanten

der Bezirke

die Berufung der Spielleiter für alle Spielklassen der Erwachsenen auf Kreisebene

III. Aufgaben der Mitglieder des Erwachsenensportausschusses

(1) Dem Vorsitzenden obliegt für den Erwachsenensportbereich

die Durchführung des gesamten

Mannschaftsspielbetriebes von der Gruppeneinteilung zum Saisonbeginn bis zur Ansetzung und

Durchführung von Relegationsspielen am Saisonende. Er beruft alle Spielleiter auf Kreisebene

(vorbehaltlich der Zustimmung der Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Sachbearbeiter Einzelsport ist verantwortlich für alle Ranglistenspiele und

Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die Nominierungen für den

Erwachsenensportbereich.

(3) Der Sachbearbeiter Mannschaftssport ist verantwortlich für die Durchführung der

Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum Bezirk für den

Erwachsenensportbereich. Er entwirft die Vorschläge zur Gruppeneinteilung (Staffeln)  und ist

Ansprechpartner für die Spielleiter

(4) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen

Mitgliedern des Ausschusses für Erwachsenensport zugeordnet werden.

(5) Die Mitglieder des Erwachsenenausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten

und Kreismeisterschaften für den Erwachsenenbereich an.

  

 

 

Kreissatzung

Seniorensportausschuss

IV. Aufgaben des Seniorensportausschusses

Der Seniorensportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für

die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen für Seniorinnen und

Senioren auf Kreisebene

den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen der Seniorinnen und

Senioren bei Veranstaltungen des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer

den Entwurf des Terminplanes, soweit es sich um Veranstaltungen der Seniorinnen und

Senioren handelt

die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen auf Kreisebene (Seniorinnen

und Senioren), deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und

Qualifikanten der Bezirke

die Berufung der Spielleiter für alle Spielklassen der Seniorinnen und Senioren auf

Kreisebene

V. Aufgaben der Mitglieder des Seniorensportausschusses

(1) Dem Vorsitzenden obliegen

die Leitung des Ausschusses und die Protokollierung der Ausschusssitzungen.

die Berufung alle Spielleiter Seniorensport auf Kreisebene (vorbehaltlich der Zustimmung der

Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

die Entscheidungen über laufende Angelegenheiten im Seniorenbereich

Er ist zuständig für

die verpflichtende Auskunftserteilung dem Vorstand gegenüber über alle Angelegenheiten

der Senioren

die Stellung von Anträgen an den Verbandstag und den Beirat

den Kontakt mit den Bezirkssportwarten

die Mitwirkung in den Schiedsgerichten

die Nominierungen im Nachgang zu den Meisterschaften

(2) Der Sachbearbeiter Seniorensport ist verantwortlich

für alle Ranglistenspiele und Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die

Nominierungen.

für die Durchführung der Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum

Bezirk.

für die Vorschläge  zur Gruppeneinteilung

für die Ansetzung von Relegationsspiele an und ist Ansprechpartner für die Spielleiter

Er ist zuständig für die

Erstellung von Setzlisten, Auslosungen, Benachrichtigungen der Teilnehmer

Materialbeschaffung bei Einzelmeisterschaften (z. B. Pokale, Urkunden)

Veröffentlichung von Ergebnissen

Überwachung und Abstimmung der Quoten

Mitwirkung in den Schiedsgerichten

Vorbereitung der Nominierungen im Nachgang zu den Einzelmeisterschaften

Vertretung des Vorsitzenden

  

 

 

Kreissatzung

(3) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen

Mitgliedern des Ausschusses für Seniorensport zugeordnet werden.

(4) Die Mitglieder des Seniorensportausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten

und Kreismeisterschaften für den Seniorenbereich an.

(5) Die Spielleiter Seniorensport sind insbesondere zuständig für

die Gruppenleitung der Seniorenligen

die Vorbereitung der Nominierungen im Nachgang zu den Mannschaftsmeisterschaften

die Mitwirkung in den Schiedsgerichten

VI. Arbeitsgrundlagen

(1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das

Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen.

(3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben

an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint.

VII. Schlussbestimmung

Diese Sportordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.

  

 

 

Kreissatzung

JUGENDORDNUNG

Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendsport

I. Aufgaben des Jugendsportausschusses

Der Jugendsportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für

die Vertretung des Kreises auf Bezirks- und WTTV-Ebene, soweit es den jugendsportlichen

Bereich betrifft

die Überwachung des Jugendspielbetriebs im Kreis

den Entwurf und die Verabschiedung des Terminplanes für den Jugendsport

Die Förderung der Jugendspieler

die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen der Jugend auf Kreisebene

den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen bei Veranstaltungen

des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer

die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen im Jugendbereich auf

Kreisebene, deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und Qualifikanten

der Bezirke

die Berufung der Spielleiter für alle Jugendspielklassen auf Kreisebene

II. Aufgaben der Mitglieder des Ausschusses

(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Leitung des Ausschusses und die Protokollierung der

Ausschusssitzungen. Er beruft alle Spielleiter auf Kreisebene (vorbehaltlich der Zustimmung der

Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Sachbearbeiter Einzelsport ist verantwortlich für alle Ranglistenspiele und

Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die Nominierungen.

(3) Der Sachbearbeiter Kadertraining koordiniert er das Kreiskadertraining, organisiert die Hallen,

Trainer und lädt die Teilnehmer ein.

(4) Der Sachbearbeiter Mannschaftssport ist verantwortlich für die Durchführung der

Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum Bezirk. Er entwirft die Vorschläge

zur Gruppeneinteilung, setzt die Relegationsspiele an und ist Ansprechpartner für die Spielleiter

(5) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen

Mitgliedern des Ausschusses für Jugendsport zugeordnet werden.

(6) Die Mitglieder des Jugendsportausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten

und Kreismeisterschaften für den Jugendbereich an.

III. Arbeitsgrundlagen

(1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das

Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen.

(3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben

an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint.

IV. Schlussbestimmung

Diese Jugendordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.

  

 

 

Kreissatzung

SPORTENTWICKLUNGSORDNUNG

I. Mitglieder des Sportentwicklungsausschusses

(1) Dem Sportentwicklungsausschuss gehören gemäß  der Satzung an:

der Sportentwicklungswart als Vorsitzender

der Vorsitzende des Ausschusses für Vereinsentwicklung

der Vorsitzende des Ausschusses für Breitensport

(2) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können weitere Teilnehmer bei Sitzungen zugelassen werden,

sofern deren Anwesenheit in Sachfragen erforderlich erscheint.

II. Aufgaben des Sportentwicklungsausschusses

Der Ausschuss für Sportentwicklung ist gemäß  der Satzung insbesondere zuständig für die

Vertretung des Kreises auf Bezirks und WTTV-Ebene, soweit es den Bereich Sportentwicklung

betrifft

Verknüpfung der Tätigkeitsfelder der Sportentwicklung

Intensivierung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Sportverein und Schule

III. Mitglieder des Vereinsentwicklungsausschusses

(1) Dem Ausschuss für Vereinsentwicklung gehören gemäß der Satzung an:

der Vorsitzende

der Sachbearbeiter Vereinsberatung

der Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation

IV. Aufgaben des Vereinsentwicklungsausschusses

Der Ausschuss für Vereinsentwicklung ist insbesondere zuständig für

die Unterstützung der Vereine hinsichtlich ihrer Entwicklung

die Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen

V. Aufgaben der Mitglieder des Vereinsentwicklungsausschusses

(1) Der Vorsitzende

ist zuständig für die Einberufung des Ausschusses für Vereinsentwicklung, leitet die Sitzungen

und führt das Protokoll. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu

veröffentlichen.

vertritt den Ausschuss für Vereinsentwicklung beim Bezirk und WTTV

(2) Der Sachbearbeiter für Vereinsberatung ist Ansprechpartner für die Vereine zur Unterstützung

von Vereinsberatungsmöglichkeiten und informiert über die Angebote. Außerdem organisiert er in

regelmäßigen Wiederholungen zentrale Beratungsabende für die Vereine.

(3) Der Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation informiert zu Möglichkeiten der Qualifikation für

die Mitarbeiter der Vereine und verdeutlicht Entwicklungen im Tischtenniskreis

  

 

 

Kreissatzung

VI. Mitglieder des Breitensportausschusses

(1) Dem Ausschuss für Breitensport gehören gemäß  der Satzung an:

der Vorsitzende

der Sachbearbeiter Schulsport

der Sachbearbeiter für Zielgruppen

VII. Aufgaben des Breitensportausschusses

Der Ausschuss für Breitensport ist insbesondere zuständig für die Umsetzung von breitensportlichen

Aktivitäten

VIII. Aufgaben der Mitglieder des Breitensportausschusses

(1) Der Vorsitzende

ist zuständig für die Einberufung des Ausschusses für Breitensport, leitet die Sitzungen und

führt das Protokoll.

vertritt den Ausschuss für Breitensport beim Bezirk und WTTV

(2) Der Sachbearbeiter für Schulsport ist insbesondere zuständig für

die Netzwerkarbeit zu den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet

Informiert Schulen über Angebote und Möglichkeiten in Bezug auf den Tischtennissport und

die Möglichkeiten des Tischtenniskreises

informiert Vereine über mögliche Kooperationen mit Schulen und Kindertageseinrichtungen

(3) Der Sachbearbeiter für Zielgruppen ist insbesondere zuständig für die Beratung und Förderung

hinsichtlich möglicher Zielgruppen im Tischtenniskreis

IX. Arbeitsgrundlagen

(1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das

Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen.

(3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben

an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint.

X. Schlussbestimmung

Diese Sportentwicklungsordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.

  

 

 

Kreissatzung

EHRENORDNUNG

I. Mitglieder des Ausschusses für Ehrungen

(1) Dem Ehrenausschuss gehören gemäß  der Satzung an:

1. der Vorsitzende

2. der Sachbearbeiter für Verbandsehrungen

3. der Sachbearbeiter für Kreisehrungen.

II. Aufgaben des Ausschusses für Ehrungen

Der Ausschuss für Ehrungen ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die

Bearbeitung der Anträge der Kreisvereine und des Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung

des WTTV

Bearbeitung der Anträge der Kreisvereine und des Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung

des Kreises.

III. Josef-Hohmann-Gedächtnispokal

Der Ausschuss für Ehrungen vergibt jährlich den Ehrenpokal des Tischtenniskreises an besonders

verdiente Spieler/innen, Mannschaften oder Funktionsträger der Kreisvereine.

IV. Jahresehrungen

Der Ausschuss für Ehrungen ehrt jährlich Spieler/innen, Mannschaften oder Funktionsträger des

Tischtenniskreises, deren besonderes Engagement im vergangenen Jahr einen besonderen Verdienst

für den Tischtenniskreis darstellte.

Die Jahresehrungen werden v ergeben in den Kategorien:

Newcomer

Newcomerin

Spielerin

Spieler

Mannschaft

Funktionsträger

V. Ernennung zum Ehrenmitglied

Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden des Tischtenniskreises kann erfolgen:

wenn  ein  langjähriges  für  den  Tischtenniskreis  verdientes  Mitglied  des  Kreisvorstandes  in

Folge beruflicher Überlastung, durch Krankheit oder Alter sein Amt nicht mehr wahrnehmen

kann oder

in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Kreisvorstandes.

VI. Entscheidung über die Ehrung

(1) Über die abschließende Genehmigung des Ehrungsantrages und den Zeitpunkt hierfür entscheidet

der Ausschuss für Ehrungen in alleiniger Verantwortung bzw. nach Maßgabe seiner

Geschäftsordnung.

(2) Ein Recht auf Ehrung besteht nicht.

  

 

 

Kreissatzung

FINANZORDNUNG

I. Mitglieder des Finanzausschusses

(1) Dem Finanzausschuss gehören gemäß der Satzung an:

1.

der Kassenwart (Vorsitzender)

2.

der Sachbearbeiter Buchhaltung

II. Aufgaben des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die

die Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Finanzgeschäfte

die Überwachung und Überprüfung aller haushaltsrelevanten Themen des Finanzwesens

die Vorbereitung, Aufstellung des Jahresabschlusses und die Beratung darüber

die Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit entsprechender Vorschau

III. Haushaltsplanbindung

Alle Kreissorgane und Amtsträger sind bei sämtlichen Ausgaben an den beschlossenen Haushaltsplan

gebunden und zu äußerster Sparsamkeit verpflichtet.

 


 
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