Satzung
Kreissatzung Satzung und Ordnungen für den Kreis Arnsberg-Lippstadt im Westdeutschen Tischtennis-Verband e.V.
Kreissatzung Stand: 13. Mai 2017 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 – Geltungsbereich und Zweck § 15 / Der Breitensportausschuss § 16 / Der Vereinsentwicklungsausschuss § 17 / Der Finanzausschuss § 1 / Geltungsbereich § 2 / Zweck § 18 / Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit § 19 / Der Ausschuss für Ehrungen Kapitel 2 – Organe § 20 / Der Schiedsrichterobmann § 21 / Die Kassenprüfer § 3 / Organe des Kreises Kapitel 3 – Verfahren Legislative § 4 / Die Kreisversammlung § 22 / Wahlen § 23 / Wahlverfahren Weitere Organe § 24 / Beschlussfassung § 25 / Informationsaustausch § 5 / Der Kreisbeirat § 26 / Verpflichtung der Organe § 6 / Die Kreissportsitzung § 27 / Geschäftsjahr § 7 / Die Kreissportentwicklungssitzung § 8 / Die Kreisjugendsportsitzung Kapitel 4 – Geschäftsordnungen Executive Anhang 1 / Sportordnung § 9/ Der Kreisvorstand Anhang 2 / Jugendordnung § 10 / Der Sportausschuss Anhang 3 / Sportentwicklungsordnung § 11 / Der Erwachsenensportausschuss Anhang 4 / Finanzordnung § 12 / Jugendsportausschuss Anhang 5 / Ehrenordnung § 13 / Der Seniorensportausschuss § 14 / Der Sportentwicklungsausschuss
Kreissatzung Kapitel 1 – Geltungsbereich und Zweck § 1 / Geltungsbereich (1) Dem Tischtenniskreis „Arnsberg-Lippstadt“ gehören die Mitglieder des WTTV e.V. an, die ihren Vereinssitz im vom Präsidium des WTTV e.V. und den Bezirksvorsitzenden bestimmten Kreisgebiet haben. (2) Das Präsidium des WTTV e.V. und die Bezirksvorsitzenden können das Kreisgebiet nach § 1 Abs. 2 der Satzung des WTTV ändern. § 2 / Zweck (1) Der Tischtenniskreis Arnsberg-Lippstadt bezweckt die Pflege und Förderung des Tischtennissports durch Organisation des Spielbetriebs sowie Betreuung und Unterstützung der Kreisvereine. (2) Der Tischtenniskreis Arnsberg-Lippstadt verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Kapitel 2 – Organe § 3 / Organe des Kreises sind (1) Legislativorgane 1. die Kreisversammlung (2) Exekutivorgane 1. der Kreisvorstand 2. der Sportausschuss a. der Erwachsenensportausschuss b. der Jugendsportausschuss c. der Seniorensportausschuss d. der Schiedsrichterobmann 3. der Sportentwicklungsausschuss a. der Breitensportausschuss b. der Vereinsentwicklungsausschuss 4. der Finanzausschuss 5. der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit 6. der Ausschuss für Ehrungen (3) Weitere Organe 1. die Kreissportentwicklungssitzung 2. der Kreisbeirat 3. die Kreissportsitzung
Kreissatzung (4) Kontrollorgane 1. die Kassenprüfer § 4 / Die Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung ist oberstes Organ des Kreises. (2) Die Kreisversammlung soll im Mai eines jeden Jahres stattfinden. (3) Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand, den Mitgliedern der Exekutivorgane und den Kassenprüfern spätestens vier Wochen vor der Kreisversammlung unter Angabe der Tagesordnung in textlicher Form vorliegen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. (4) Außerordentliche Kreisversammlungen werden auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Verlangen des Bezirksvorstandes oder Verbandspräsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereine einberufen. Aufgaben der Kreisversammlung (5) Die Kreisversammlung beschließt die Änderungen der Ordnungen und den Haushaltsplan des Kreises. (6) Die Kreisversammlung wählt die Organe des Kreises. (7) Die Kreisversammlung entlastet den Kreisvorstand. (8) Die Kreisversammlung kann einen Zuschlag zu den Mitgliedsbeiträgen des Verbandes für Zw ecke des Kreises beschließen. Antragstellung (9) Anträge der Organe des Kreises müssen dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Kreisversammlung vorliegen. (10) Antragsberechtigt sind die Kreisvereine, der Vorstand und die Vorsitzenden der Ausschüsse. (11) Verspätete Anträge, mit Ausnahme von Satzungs- oder Ordnungsänderungen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie vor Sitzungsbeginn vorliegen und 2/3 der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit bejahen. (12) Die Abänderung eines Antrags darf nur durch den Antragsteller und nur vor einer Beschlussfassung vorgenommen werden.
Kreissatzung Stimmrecht (13) Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme 1. die Kreisvereine 2. die Vorstandsmitglieder 3. die Ausschussvorsitzenden (14) Eine Person kann maximal 2 Stimmen auf sich vereinen. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. (15) Das Stimmrecht des Kreisvereins kann nur durch einen Vertreter des Kreisvereins ausgeübt werden, der die Volljährigkeit nach § 2 BGB erreicht hat. (16) Die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Ausschüsse haben nur ein Stimmrecht, auch wenn sie mehrere Ämter bekleiden. Protokollierung (17) Über jede Kreisversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten: 1. die Feststellung der ordnungsgemäen Einladung und Leitung 2. die Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung 3. die Zahl der Stimmberechtigten 4. die zur Abstimmung gestellten Anträge 5. die Abstimmungsergebnisse 6. die gefassten Beschlüsse im Wortlaut (20) Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende/der Versammlungsleiter. Der Protokollführer und der Vorsitzende unterzeichnen das Protokoll. Eine Abschrift des Protokolls ist jeweils dem Verband und dem Bezirk zu übersenden. § 5 / Der Kreisbeirat (1) Der Kreisbeirat soll im Februar eines jeden Jahres stattfinden. (2) Der Kreisbeirat besteht aus 5 Vertretern der Kreisvereine, die dem Kreisvorstand nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des Kreisbeirates sollen aus unterschiedlichen Vereinen kommen. (3) Die Einladung muss den Mitgliedern des Kreisbeirats spätestens vier Wochen vor dem Kreisbeirat vorliegen. (4) Die Einladung und Durchführung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder seinen Stellvertreter. (5) Vorschläge des Kreisbeirates werden an den Kreisvorstand weitergeleitet.
Kreissatzung Aufgaben des Kreisbeirates (6) Der Kreisbeirat berät den Kreisvorstand. (7) Der Kreisbeirat soll den Kreisvorstand insbesondere über Vereinsbedarfe informieren zu: Jugendarbeit Öffentlichkeitsarbeit Marketing Breitensport Mädchen- und Damensport Seniorensport Behindertensport § 6 / Die Kreissportsitzung (1) Die Kreissportsitzung findet jährlich vor der Entscheidung der Ausschüsse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) über die Spielklasseneinteilung statt. (2) Die Kreissportsitzung besteht aus Vertretern aller Kreisvereine (3) Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand und den Mitgliedern der Exekutivorgane spätestens vier Wochen vor der Kreissportsitzung unter Angabe der Tagesordnung vorliegen. (4) Die Einladung erfolgt durch den Sportwart. Aufgaben der Kreissportsitzung (5) In der Kreissportsitzung erfolgt eine Beratung der Ausschüsse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) hinsichtlich der Entscheidung zur Spielklasseneinteilung durch die Kreisvereine. § 7 / Die Kreissportentwicklungssitzung (1) Die Kreissportentwicklungssitzung findet jährlich statt. (2) Die Kreissportentwicklungssitzung besteht aus Vertretern aller Kreisvereine (3) Die Einladung muss den Kreisvereinen, dem Kreisvorstand und den Mitgliedern der Exekutivorgane spätestens vier Wochen vor der Kreissportsitzung unter Angabe der Tagesordnung vorliegen. (4) Die Einladung erfolgt durch den Sportentwicklungswart.
Kreissatzung Aufgaben der Kreissportentwicklungssitzung (5) Die Kreissportentwicklungssitzung informiert über Themen der Sport- und Vereinsentwicklung und berät mögliche Aktivitäten zur Förderung. § 9 / Der Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen. (2) Der Kreisvorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellv. Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Sportwart 5. dem Pressewart 6. dem Sportentwicklungswart (3) Der Kreisvorsitzende darf nicht Kassenwart sein. Aufgaben des Kreisvorstandes (4) Der Kreisvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kreisversammlung und führt die laufenden Geschäfte. (5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreis gegenüber den Kreisvereinen und den übrigen Verbandsorganen. (6) Der Kreisvorstand benennt die Delegierten zum Bezirks- und Verbandstag und - beirat. (7) Der Kreisvorstand benennt bei Bedarf zusätzliche Beisitzer, die die Arbeit des Vorstandes oder die der Ausschüsse unterstützen. § 10 / Der Sportausschuss (1) Der Sportausschuss besteht aus: 1. dem Sportwart (Vorsitzender) 2. dem Jugendsportwart 3. dem Damensportwart
Kreissatzung 4. dem Herrensportwart 5. dem Seniorensportwart 6. dem Schiedsrichterobmann (2) Die in Abs. 1 Nr. 2 - 5 genannten Personen können bei Abwesenheit durch ein Mitglied aus dem jeweiligen Unterausschuss vertreten werden. Aufgaben des Sportausschusses (3) Der Sportausschuss trifft grundsätzliche, den sportlichen Bereich betreffende Entscheidungen für den Kreis Arnsberg-Lippstadt und entscheidet über die Vergabe der Kreismeisterschaften. (4) Der Sportwart vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten, die den sportlichen Bereich betreffen. (5) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung. § 11 / Der Erwachsenensportausschuss (1) Der Erwachsenensportausschuss besteht aus 1. dem Damensportwart 2. dem Herrensportwart 3. dem Sachbearbeiter für Einzelsport 4. dem Sachbearbeiter für Mannschaftssport (2) Der Ausschussvorsitzende wird vom Sportwart bestimmt. (3) Die Spielleiter der Erwachsenenklassen werden vom Ausschussvorsitzenden ernannt und gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an. Aufgaben des Erwachsenensportausschusses (4) Der Erwachsenensportausschuss ist zuständig für 1. die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im Erwachsenensport auf Kreisebene. 2. die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im Erwachsenenbereich, 3. die Spielklasseneinteilung im Erwachsenenbereich nach Beratung in der Kreissportsitzung 4. die Auf- und Abstiegsregelungen des Kreises im Erwachsenenbereich. (5) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung.
Kreissatzung § 12 / Jugendsportausschuss (1) Der Jugendsportausschuss besteht aus. 1. dem Jugendsportwart 2. dem Sachbearbeiter Mannschaftssport 3. dem Sachbearbeiter Einzelsport 4. dem Sachbearbeiter für Kadertraining und Jugendförderung (2) Die Spielleiter für die Jugendklassen werden vom Jugendwart ernannt und gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an. Aufgaben des Jugendsportausschusses (3) Der Jugendsportausschuss ist zuständig für 1. die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im Jugendsport auf Kreisebene 2. die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im Jugendbereich, 3. die Spielklasseneinteilung im Jugendbereich nach Beratung in der Kreissportsitzung, 4. für die Auf- und Abstiegsregelungen des Kreises im Jugendbereich. (4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung. § 13 / Der Seniorensportausschuss (1) Der Seniorensportausschuss besteht aus 1. dem Seniorensportwart (Vorsitzender) 2. dem Sachbearbeiter Seniorensport (2) Die Spielleiter für die Seniorenklassen werden vom Seniorenwart ernannt und gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an. Aufgaben des Seniorensportausschusses (3) Der Seniorensportausschuss ist zuständig für 1. die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen im Seniorenbereich auf Kreisebene
Kreissatzung 2. die Nominierungen zu den Bezirksmeisterschaften, Bezirksranglisten und eventueller anderer, ähnlicher Veranstaltungen einer übergeordneten Gliederung im Seniorenbereich 3. die Spielklasseneinteilung im Seniorenbereich nach Beratung in der Kreissportsitzung 4. die Festlegung der Spielmodi der einzelnen Klassen sowie für die Auf- und Abstiegsregelungen des Kreises im Seniorenbereich. (4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportordnung. § 14 / Der Sportentwicklungsausschuss (1) Der Sportentwicklungsausschuss besteht aus 1. dem Sportentwicklungswart (Vorsitzender) 2. dem Breitensportbeauftragten 3. dem Vereinsentwickler. Aufgaben des Sportentwicklungsausschusses (2) Der Sportentwicklungsausschuss unterstützt die Kreisvereine im Bereich der Entwicklung der Vereine, der Gewinnung von Tischtennisspielern und Ehrenamtlichen. (3) Der Sportentwicklungswart vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten, die den Tischtenniskreis im Bereich der Sportentwicklung betreffen. (4) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung. § 15 / Der Breitensportausschuss (1) Der Breitensportausschuss besteht aus 1. dem Breitensportbeauftragten (Vorsitzender) 2. dem Sachbearbeiter Zielgruppen 3. dem Sachbearbeiter für Schulsport. Aufgaben des Breitensportausschusses (2) Der Breitensportausschuss organisiert breitensportliche Aktivitäten und vertritt den Kreis in allen breitensportlichen Angelegenheiten. (3) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung.
Kreissatzung § 16 / Der Vereinsentwicklungsausschuss (1) Der Ausschuss für Vereinsentwicklung besteht aus 1. dem Vereinsentwickler (Vorsitzender) 2. dem Sachbearbeiter für Vereinsberatung 3. dem Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation. Aufgaben des Vereinsentwicklungsausschusses (2) Der Vereinsentwicklungsausschuss unterstützt die Kreisvereine durch Erarbeitung von Angeboten und Aktivitäten zur Vereinsentwicklung. (3) Die Organisation und die Aufgaben ergeben sich aus der Sportentwicklungsordnung. § 17 / Der Finanzausschuss (1) Der Finanzausschuss besteht aus 1. dem Kassenwart (Vorsitzender) 2. dem Sachbearbeiter Buchhaltung. Aufgaben des Finanzausschusses (2) Dem Finanzausschuss obliegen insbesondere: 1. die Prüfung der ordnungsgemäen Wahrnehmung der Finanzgeschäfte 2. die Überwachung und Überprüfung aller haushaltsrelevanten Themen des Finanzw esens 3. die Vorbereitung, Aufstellung des Jahresabschlusses und die Beratung darüber 4. die Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit entsprechender Vorschau § 18 / Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (1) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit besteht aus 1. dem Pressewart (Vorsitzender) 2. dem Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit Aufgaben des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit (2) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für eine multimediale Präsenz zur Steigerung der Bekanntheit des Kreises und dessen Tischtennissports.
Kreissatzung § 19 / Der Ausschuss für Ehrungen (1) Der Ausschuss für Ehrungen besteht aus 1. dem Vorsitzenden 2. dem Sachbearbeiter für Verbandsehrungen 3. dem Sachbearbeiter für Kreisehrungen. Aufgaben des Ausschusses für Ehrungen (2) Der Ausschuss für Ehrungen bearbeitet die Anträge der Kreisvereine und des Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung des WTTV und des Kreises. § 20 / Der Schiedsrichterobmann (1) Der Schiedsrichterobmann muss im Besitz einer gültigen Schiedsrichterlizenz nach der Schiedsrichterordnung des WTTV sein. (2) Der Schiedsrichterobmann ist zuständig für 1. die Organisation der Schiedsrichtergestellung bei Kreisveranstaltungen. 2. die Schiedsrichtergewinnung im Kreisgebiet. 3. die Unterstützung der Kreisvereine durch Klärung von Regelfragen und bei Schiedsrichtergestellungen für Turniere. § 21 / Die Kassenprüfer (1) Die Kassenprüfer sind zuständig für 1. die Prüfung des Jahresabschlusses 2. die Berichterstattung an die Kreisversammlung. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Kapitel 3 – Verfahren § 22 / Wahlen (1) Die Amtszeit des Vorstands und der Ausschüsse beträgt jeweils 2 Jahre. (2) In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden 1. der 1. Vorsitzende
Kreissatzung 2. der Kassenwart 3. der Vereinsentwickler 4. der Herrensportwart 5. der Damensportwart 6. der Jugendsportwart 7. der Breitensportbeauftragte 8. der Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit 9. der Sachbearbeiter Seniorensport 10. die Sachbearbeiter im Ausschuss für Ehrungen 11. der Kreisbeirat 12. der Schiedsrichterobmann gewählt. (3) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden 1. der stellv. Vorsitzende 2. der Pressewart 3. der Sportwart 4. der Seniorensportwart 5. der Sportentwicklungswart 6. der Vorsitzende des Ausschusses für Ehrungen 7. die Sachbearbeiter im Vereinsentwicklungsausschuss 8. die Sachbearbeiter im Erwachsenensportausschuss 9. die Sachbearbeiter im Jugendsportausschuss 10. die Sachbearbeiter im Breitensportausschuss 11. der Sachbearbeiter Buchhaltung gewählt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied unturnusmäig aus, erfolgt eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Kreisversammlung durch den Vorstand. Auf der nächsten Kreisversammlung wird dieses Amt, ggfs. mit entsprechend verkürzter Amtszeit neu besetzt. (5) Scheidet ein Mitglied in einem Exekutivorgan aus, kann der Ausschussvorsitzende das Amt kommissarisch neu besetzen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorstand muss der kommissarischen Besetzung des Amtes zustimmen. (6) Die Kassenprüfer werden mit einer Amtszeit von 3 Jahren gewählt, so dass in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Direkte Wiederwahl ist zulässig. § 23 / Wahlverfahren Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen nach den § 52 - 53 der Satzung des WTTV.
Kreissatzung § 24 / Beschlussfassung (1) Bei Beschlussfassungen aller Organe gilt die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Änderungen der Satzung und Ordnungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. § 25 / Informationsaustausch Einladungen, Informationen und Rundschreiben des Kreises werden durch elektronische Medien veröffentlicht. Deshalb hat jeder Verein des Kreises eine verbindliche Emailadresse zu benennen, die für den Informationsaustausch zwischen den Kreisorganen und den Kreisvereinen als Adresse für den Kreisverein benutzt werden kann. § 26 / Verpflichtung der Organe (1) Die Organe des Kreises sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und deren Anlagen sowie der Wettspielordnung des DTTB und des WTTV einzuhalten. (2) Die satzungsgemäen Weisungen und Anordnungen des Verbandes und des Bezirks Arnsberg sind durchzuführen und deren Einhaltung und Durchführung zu überwachen und durchzusetzen. (3) Die Organe sind angehalten alle Entscheidungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und wirtschaftlich zu handeln. (4) Alle Kreisvorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Kreisvorstandes gebunden. § 27 / Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Kreissatzung Kapitel 4 – Geschäftsordnungen Inhaltsverzeichnis Anhang 1 / Sportordnung Anhang 2 / Jugendordnung Anhang 3 / Sportentwicklungsordnung Anhang 4 / Finanzordnung Anhang 5 / Ehrenordnung Sportordnung
Kreissatzung I. Aufgaben des Sportausschusses Der Sportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Vertretung des Kreises auf Bezirks- und WTTV-Ebene, soweit es den sportlichen Bereich betrifft die Vergabe der Kreismeisterschaften die Koordination der Arbeit der Ausschüsse, soweit sie dem Sportausschuss zugeordnet sind die Überwachung des Spielbetriebs auf allen Ebenen des Kreises, wobei zu diesem Zweck die Ausschussvorsitzenden für ihren Bereich jeweils allein weisungsberechtigt sind den Entwurf und die Verabschiedung des Rahmenterminplanes die zusätzliche Wettspielordnung des Kreises Erwachsenensportausschuss II. Aufgaben des Erwachsenensportausschusses Der Erwachsenensportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen für Damen und Herren auf Kreisebene den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen bei Veranstaltungen des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer den Entwurf des Terminplanes, soweit es sich um Veranstaltungen der Damen und Herren handelt die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen auf Kreisebene (Damen und Herren), deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und Qualifikanten der Bezirke die Berufung der Spielleiter für alle Spielklassen der Erwachsenen auf Kreisebene III. Aufgaben der Mitglieder des Erwachsenensportausschusses (1) Dem Vorsitzenden obliegt für den Erwachsenensportbereich die Durchführung des gesamten Mannschaftsspielbetriebes von der Gruppeneinteilung zum Saisonbeginn bis zur Ansetzung und Durchführung von Relegationsspielen am Saisonende. Er beruft alle Spielleiter auf Kreisebene (vorbehaltlich der Zustimmung der Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt. (2) Der Sachbearbeiter Einzelsport ist verantwortlich für alle Ranglistenspiele und Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die Nominierungen für den Erwachsenensportbereich. (3) Der Sachbearbeiter Mannschaftssport ist verantwortlich für die Durchführung der Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum Bezirk für den Erwachsenensportbereich. Er entwirft die Vorschläge zur Gruppeneinteilung (Staffeln) und ist Ansprechpartner für die Spielleiter (4) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen Mitgliedern des Ausschusses für Erwachsenensport zugeordnet werden. (5) Die Mitglieder des Erwachsenenausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten und Kreismeisterschaften für den Erwachsenenbereich an.
Kreissatzung Seniorensportausschuss IV. Aufgaben des Seniorensportausschusses Der Seniorensportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren auf Kreisebene den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen der Seniorinnen und Senioren bei Veranstaltungen des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer den Entwurf des Terminplanes, soweit es sich um Veranstaltungen der Seniorinnen und Senioren handelt die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen auf Kreisebene (Seniorinnen und Senioren), deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und Qualifikanten der Bezirke die Berufung der Spielleiter für alle Spielklassen der Seniorinnen und Senioren auf Kreisebene V. Aufgaben der Mitglieder des Seniorensportausschusses (1) Dem Vorsitzenden obliegen die Leitung des Ausschusses und die Protokollierung der Ausschusssitzungen. die Berufung alle Spielleiter Seniorensport auf Kreisebene (vorbehaltlich der Zustimmung der Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt. die Entscheidungen über laufende Angelegenheiten im Seniorenbereich Er ist zuständig für die verpflichtende Auskunftserteilung dem Vorstand gegenüber über alle Angelegenheiten der Senioren die Stellung von Anträgen an den Verbandstag und den Beirat den Kontakt mit den Bezirkssportwarten die Mitwirkung in den Schiedsgerichten die Nominierungen im Nachgang zu den Meisterschaften (2) Der Sachbearbeiter Seniorensport ist verantwortlich für alle Ranglistenspiele und Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die Nominierungen. für die Durchführung der Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum Bezirk. für die Vorschläge zur Gruppeneinteilung für die Ansetzung von Relegationsspiele an und ist Ansprechpartner für die Spielleiter Er ist zuständig für die Erstellung von Setzlisten, Auslosungen, Benachrichtigungen der Teilnehmer Materialbeschaffung bei Einzelmeisterschaften (z. B. Pokale, Urkunden) Veröffentlichung von Ergebnissen Überwachung und Abstimmung der Quoten Mitwirkung in den Schiedsgerichten Vorbereitung der Nominierungen im Nachgang zu den Einzelmeisterschaften Vertretung des Vorsitzenden
Kreissatzung (3) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen Mitgliedern des Ausschusses für Seniorensport zugeordnet werden. (4) Die Mitglieder des Seniorensportausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten und Kreismeisterschaften für den Seniorenbereich an. (5) Die Spielleiter Seniorensport sind insbesondere zuständig für die Gruppenleitung der Seniorenligen die Vorbereitung der Nominierungen im Nachgang zu den Mannschaftsmeisterschaften die Mitwirkung in den Schiedsgerichten VI. Arbeitsgrundlagen (1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung. (2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen. (3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint. VII. Schlussbestimmung Diese Sportordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.
Kreissatzung JUGENDORDNUNG Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendsport I. Aufgaben des Jugendsportausschusses Der Jugendsportausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Vertretung des Kreises auf Bezirks- und WTTV-Ebene, soweit es den jugendsportlichen Bereich betrifft die Überwachung des Jugendspielbetriebs im Kreis den Entwurf und die Verabschiedung des Terminplanes für den Jugendsport Die Förderung der Jugendspieler die Vergabe und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen der Jugend auf Kreisebene den Beschluss von Grundsätzen für die Vergabe von Teilnehmerplätzen bei Veranstaltungen des Bezirks, sowie die Nominierung der Teilnehmer die Entscheidung über die Zusammensetzung der Spielgruppen im Jugendbereich auf Kreisebene, deren Auf- und Abstiegsregelung sowie die Zahl der Aufsteiger und Qualifikanten der Bezirke die Berufung der Spielleiter für alle Jugendspielklassen auf Kreisebene II. Aufgaben der Mitglieder des Ausschusses (1) Dem Vorsitzenden obliegen die Leitung des Ausschusses und die Protokollierung der Ausschusssitzungen. Er beruft alle Spielleiter auf Kreisebene (vorbehaltlich der Zustimmung der Ausschussmitglieder) und ist diesen gegenüber weisungsbefugt. (2) Der Sachbearbeiter Einzelsport ist verantwortlich für alle Ranglistenspiele und Einzelmeisterschaften und erstellt die Vorschläge für die Nominierungen. (3) Der Sachbearbeiter Kadertraining koordiniert er das Kreiskadertraining, organisiert die Hallen, Trainer und lädt die Teilnehmer ein. (4) Der Sachbearbeiter Mannschaftssport ist verantwortlich für die Durchführung der Pokalwettbewerbe auf Kreisebene und für die Nominierung zum Bezirk. Er entwirft die Vorschläge zur Gruppeneinteilung, setzt die Relegationsspiele an und ist Ansprechpartner für die Spielleiter (5) Die vorgenannten Aufgabenfelder können – mit Zustimmung des Vorsitzenden – anderen Mitgliedern des Ausschusses für Jugendsport zugeordnet werden. (6) Die Mitglieder des Jugendsportausschusses gehören dem Schiedsgericht bei den Kreisranglisten und Kreismeisterschaften für den Jugendbereich an. III. Arbeitsgrundlagen (1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung. (2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen. (3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint. IV. Schlussbestimmung Diese Jugendordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.
Kreissatzung SPORTENTWICKLUNGSORDNUNG I. Mitglieder des Sportentwicklungsausschusses (1) Dem Sportentwicklungsausschuss gehören gemäß der Satzung an: der Sportentwicklungswart als Vorsitzender der Vorsitzende des Ausschusses für Vereinsentwicklung der Vorsitzende des Ausschusses für Breitensport (2) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können weitere Teilnehmer bei Sitzungen zugelassen werden, sofern deren Anwesenheit in Sachfragen erforderlich erscheint. II. Aufgaben des Sportentwicklungsausschusses Der Ausschuss für Sportentwicklung ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Vertretung des Kreises auf Bezirks und WTTV-Ebene, soweit es den Bereich Sportentwicklung betrifft Verknüpfung der Tätigkeitsfelder der Sportentwicklung Intensivierung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Sportverein und Schule III. Mitglieder des Vereinsentwicklungsausschusses (1) Dem Ausschuss für Vereinsentwicklung gehören gemäß der Satzung an: der Vorsitzende der Sachbearbeiter Vereinsberatung der Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation IV. Aufgaben des Vereinsentwicklungsausschusses Der Ausschuss für Vereinsentwicklung ist insbesondere zuständig für die Unterstützung der Vereine hinsichtlich ihrer Entwicklung die Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen V. Aufgaben der Mitglieder des Vereinsentwicklungsausschusses (1) Der Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung des Ausschusses für Vereinsentwicklung, leitet die Sitzungen und führt das Protokoll. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen. vertritt den Ausschuss für Vereinsentwicklung beim Bezirk und WTTV (2) Der Sachbearbeiter für Vereinsberatung ist Ansprechpartner für die Vereine zur Unterstützung von Vereinsberatungsmöglichkeiten und informiert über die Angebote. Außerdem organisiert er in regelmäßigen Wiederholungen zentrale Beratungsabende für die Vereine. (3) Der Sachbearbeiter Ehrenamt und Organisation informiert zu Möglichkeiten der Qualifikation für die Mitarbeiter der Vereine und verdeutlicht Entwicklungen im Tischtenniskreis
Kreissatzung VI. Mitglieder des Breitensportausschusses (1) Dem Ausschuss für Breitensport gehören gemäß der Satzung an: der Vorsitzende der Sachbearbeiter Schulsport der Sachbearbeiter für Zielgruppen VII. Aufgaben des Breitensportausschusses Der Ausschuss für Breitensport ist insbesondere zuständig für die Umsetzung von breitensportlichen Aktivitäten VIII. Aufgaben der Mitglieder des Breitensportausschusses (1) Der Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung des Ausschusses für Breitensport, leitet die Sitzungen und führt das Protokoll. vertritt den Ausschuss für Breitensport beim Bezirk und WTTV (2) Der Sachbearbeiter für Schulsport ist insbesondere zuständig für die Netzwerkarbeit zu den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet Informiert Schulen über Angebote und Möglichkeiten in Bezug auf den Tischtennissport und die Möglichkeiten des Tischtenniskreises informiert Vereine über mögliche Kooperationen mit Schulen und Kindertageseinrichtungen (3) Der Sachbearbeiter für Zielgruppen ist insbesondere zuständig für die Beratung und Förderung hinsichtlich möglicher Zielgruppen im Tischtenniskreis IX. Arbeitsgrundlagen (1) Abstimmungen und Wahlen unterliegen den Bestimmungen der Satzung. (2) Die Führung eines Sitzungsprotokolls obliegt dem zuständigen Ausschussvorsitzenden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Kreisvorstand zu veröffentlichen. (3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können einzelne (inhaltlich und zeitlich begrenzte) Aufgaben an Außenstehende delegiert werden, sofern dies sachdienlich erscheint. X. Schlussbestimmung Diese Sportentwicklungsordnung ist als Anlage Teil der Satzung des Kreises Arnsberg-Lippstadt.
Kreissatzung EHRENORDNUNG I. Mitglieder des Ausschusses für Ehrungen (1) Dem Ehrenausschuss gehören gemäß der Satzung an: 1. der Vorsitzende 2. der Sachbearbeiter für Verbandsehrungen 3. der Sachbearbeiter für Kreisehrungen. II. Aufgaben des Ausschusses für Ehrungen Der Ausschuss für Ehrungen ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die Bearbeitung der Anträge der Kreisvereine und des Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung des WTTV Bearbeitung der Anträge der Kreisvereine und des Kreisvorstandes nach der Ehrenordnung des Kreises. III. Josef-Hohmann-Gedächtnispokal Der Ausschuss für Ehrungen vergibt jährlich den Ehrenpokal des Tischtenniskreises an besonders verdiente Spieler/innen, Mannschaften oder Funktionsträger der Kreisvereine. IV. Jahresehrungen Der Ausschuss für Ehrungen ehrt jährlich Spieler/innen, Mannschaften oder Funktionsträger des Tischtenniskreises, deren besonderes Engagement im vergangenen Jahr einen besonderen Verdienst für den Tischtenniskreis darstellte. Die Jahresehrungen werden v ergeben in den Kategorien: Newcomer Newcomerin Spielerin Spieler Mannschaft Funktionsträger V. Ernennung zum Ehrenmitglied Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden des Tischtenniskreises kann erfolgen: wenn ein langjähriges für den Tischtenniskreis verdientes Mitglied des Kreisvorstandes in Folge beruflicher Überlastung, durch Krankheit oder Alter sein Amt nicht mehr wahrnehmen kann oder in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Kreisvorstandes. VI. Entscheidung über die Ehrung (1) Über die abschließende Genehmigung des Ehrungsantrages und den Zeitpunkt hierfür entscheidet der Ausschuss für Ehrungen in alleiniger Verantwortung bzw. nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. (2) Ein Recht auf Ehrung besteht nicht.
Kreissatzung FINANZORDNUNG I. Mitglieder des Finanzausschusses (1) Dem Finanzausschuss gehören gemäß der Satzung an: 1. der Kassenwart (Vorsitzender) 2. der Sachbearbeiter Buchhaltung II. Aufgaben des Finanzausschusses Der Finanzausschuss ist gemäß der Satzung insbesondere zuständig für die die Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Finanzgeschäfte die Überwachung und Überprüfung aller haushaltsrelevanten Themen des Finanzwesens die Vorbereitung, Aufstellung des Jahresabschlusses und die Beratung darüber die Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit entsprechender Vorschau III. Haushaltsplanbindung Alle Kreissorgane und Amtsträger sind bei sämtlichen Ausgaben an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden und zu äußerster Sparsamkeit verpflichtet.
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